Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Track 03 | Umsatzsteuer: BMF akzeptiert Differenzbesteuerung für Leistungen eines Autoverwerters
Die Differenzbesteuerung ist auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er gewonnen hat, indem er die zuvor von ihm erworbenen Gebrauchtgegenstände, wie zum Beispiel Gebrauchtwagen, ausgeschlachtet bzw. zerlegt hat. Die Einkaufspreise der ausgebauten und weiterverkauften Einzelteile sind im Wege der sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Das BMF akzeptiert insoweit die Rechtsprechung des EuGH und darauf folgend des BFH.
Auch zur Umsatzsteuer haben wir eine Verwaltungsanweisung ausgewählt. Es geht um die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG , die – wie Sie wissen – vor allem im Gebrauchtwagenhandel eine große Rolle spielt. Beim Ausschlachten von Fahrzeugen und dem anschließenden Verkauf von Einzelteilen hatte die Verwaltung lange an ihrer Auffassung festgehalten: Es fehle an der Identität zwischen dem erworbenen und dem veräußerten Gegenstand.
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hatte jedoch bereits in 2017 entschieden: Veräußert ein Autoverwerter gebrauchte Teile aus Altfahrzeugen, die das Unternehmen von Privatpersonen erworben hat, so unterliegt die Lieferung dieser Teile der Differenzbesteuerung. Der Bundesfinanzhof hatte sich dieser Sichtweise schon bald angeschlossen. Den BFH-Richtern blieb ja auch nichts anderes übrig.