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Einheitsgesellschaft | Vertretung der KG
Ist eine KG zugleich einzige Gesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH (sog. Einheitsgesellschaft), wird die KG in der Gesellschafterversammlung der Komplementärin mangels abweichender Regelungen gleichwohl durch deren Geschäftsführerin vertreten. Einer Beteiligung der Kommanditisten bedarf es dabei nicht.
Zwar kann durch die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft anderes vereinbart sein. Ohne ausreichende Anhaltspunkte ist [i]Werner, NWB 3/2018 S. 100dies aber nicht zu unterstellen, so dass es im vorliegenden Fall nach Ansicht des Gerichts nicht darauf ankam, dass in der Gesellschafterversammlung der Gesellschafterin zwar erfolgreich über den Wechsel in der Geschäftsführung der GmbH abgestimmt worden war, aber weder Einstimmigkeit vorlag (vgl. § 119 Abs. 1 HGB) noch a...