Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BBK Nr. 20 vom Seite 969

Abfärbewirkung bei gewerblichen Einkünften einer Personengesellschaft

Gestaltungsempfehlungen zur Risikoabsicherung

Bernd Rätke

Eine [i]BFH, Urteil v. 6.6.2019 - IV R 30/16 NWB HAAAH-24029 freiberuflich tätige oder eine vermögensverwaltende Personengesellschaft kann insgesamt als gewerblich tätig eingestuft werden, wenn sie auch gewerbliche Einkünfte oder gewerbliche Beteiligungseinkünfte erzielt. Es kommt dann zu einer Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, die dazu führt, dass auch die freiberuflichen oder vermögensverwaltenden Einkünfte als gewerblich eingestuft werden. Der Beitrag zeigt die aktuelle Rechtsprechung des BFH zur Abfärbung und enthält Gestaltungsempfehlungen, um einkommen- oder gewerbesteuerliche Mehrbelastungen zu vermeiden.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Varianten der Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

1. Überblick

Nach [i]Gehrmann, Gewerbliche Einkünfte von Personengesellschaften, infoCenter NWB AAAAC-42076 § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG werden alle Einkünfte einer Personengesellschaft (insbesondere GbR, OHG, KG) als gewerblich behandelt, wenn

  • die Personengesellschaft auch eigene gewerbliche Einkünfte erzielt (Variante 1; siehe Abschnitt II) oder

  • die Personengesellschaft als Mitunternehmerin an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG beteiligt ist und hieraus gewerbliche Beteiligungseinkünfte erzielt (Variante 2; siehe Abschnitt III).

Die [i]Abfärbung nur bei Personengesellschaft möglich Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG – auch Infektion genannt ...