DBA-Kommentar
2024
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Artikel 34 Registrierung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmungen
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 34 DBA Irland regelt die Registrierung des Abkommens bei den Vereinten Nationen.
2Die Regelung beruht auf Art. 102 Abs. 1 UN-Charta.
II. Abweichungen vom OECD-MA und von der VHG-DBA
3Art. 34 DBA Irland findet keine Entsprechung im OECD-MA oder in der VHG-DBA.
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
4Einstweilen frei.
B. Systematische Kommentierung
5Art. 34 DBA Irland beinhaltet die Verpflichtung Irlands als Staat der Unterzeichnung zur Registrierung des Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen gem. Art. 102 Abs. 1 UN-Charta. Die Registrierung ist erforderlich, um sich als Vertragsstaat vor einem Organ der Vereinten Nationen auf das Abkommen berufen zu können, Art. 102 Abs. 2 UN-Charta. Das Abkommen wurde am registriert. In der Folge wurden auch die Änderungsprotokolle registriert.