Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 34 Registrierung

Michael Heine, Matthias Trinks (November 2024)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmungen
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 34 DBA Irland regelt die Registrierung des Abkommens bei den Vereinten Nationen.

2Die Regelung beruht auf Art. 102 Abs. 1 UN-Charta.

II. Abweichungen vom OECD-MA und von der VHG-DBA

3Art. 34 DBA Irland findet keine Entsprechung im OECD-MA oder in der VHG-DBA.

III. Abweichungen von der Vorgängerregelung

4Einstweilen frei.

B. Systematische Kommentierung

5Art. 34 DBA Irland beinhaltet die Verpflichtung Irlands als Staat der Unterzeichnung zur Registrierung des Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen gem. Art. 102 Abs. 1 UN-Charta. Die Registrierung ist erforderlich, um sich als Vertragsstaat vor einem Organ der Vereinten Nationen auf das Abkommen berufen zu können, Art. 102 Abs. 2 UN-Charta. Das Abkommen wurde am registriert. In der Folge wurden auch die Änderungsprotokolle registriert.