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Vorsteuerabzug aus Anzahlungen
Der BFH hatte in einem Fall, in welchem dem vermeintlichen Lieferempfänger die Lieferung eines Blockheizkraftwerkes in betrügerischer Weise nur vorgespielt wurde, darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der vorgebliche Lieferungsempfänger aus der gezahlten Anzahlung für das Blockheizkraftwerk Vorsteuer ziehen kann. Dabei hatte der BFH insbesondere die Entscheidung des EuGH in Sachen Kollroß und Wirtl zu berücksichtigen () und sich auch zu Entscheidungen des XI. Senats des BFH in Parallelverfahren ( und ) zu positionieren.
I. Leitsätze
1. Der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung setzt voraus, dass der Eintritt des Steuertatbestands zum Zeitpunkt der Anzahlung „sicher“ sein muss.
2. Maßgeblich ist hierfür, ob im Zeitpunkt der Anzahlung alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands bereits bekannt sind, so dass der Gegenstand der Lieferung genau bestimmt ist.
3. Der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung hängt nicht davon ab, ob der Zahlungsempfänger im Zahlungszeitpunkt die Leistung objektiv erbringen kann und ob er das will.
4. Es reicht a...