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Außenprüfung | Keine Bindung nach dem formellen Bilanzenzusammenhang an die Prüferbilanz
Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, einen Bilanzposten aus der Prüferbilanz in den Folgejahren zu übernehmen, wenn die Rechtsauffassung des Prüfers fehlerhaft ist. Eine Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus dem formellen Bilanzenzusammenhang. Denn eine Bindung an die Bilanzierung des Vorjahres besteht nur dann, wenn zum 31.12. des Vorjahres eine Bilanzierung erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen. Letzteres ist aber bei fehlerhafter Rechtsauffassung des Prüfers nicht der Fall.
Die [i]Gutschriften waren umsatzsteuerlich unvollständig Klägerin war eine umsatzsteuerliche Organgesellschaft, die ihren Kunden 2004 und 2005 unvollständige Gutschriften ausstellte. Der Prüfer erkannte den Vorsteuerabzug des Organträgers daher nicht an und passivierte in der Prüferbilanz für die Klägerin eine Ausgleichsverbindlichkeit gegenüber dem Organträger....