Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 83 Besorgnis der Befangenheit
Viertelhausen, Einspruch bei Ablehnung eines Befangenheitsantrags, AO-StB 2003 S. 277.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1 Die Ausschließung eines Amtsträgers wegen Besorgnis der Befangenheit stellt – ebenso wie die Vorschrift des § 82 AO – die Neutralität und Objektivität der Verwaltung sicher. Im Gegensatz zu § 82 AO, der ein gesetzliches Verbot, bei Verwaltungsentscheidungen tätig zu werden, u. a. an persönliche Verhältnisse des Beteiligten zum Amtsträger anknüpft, leitet § 83 AO ein Mitwirkungsverbot aus einer möglichen Gefahr der Unparteilichkeit bei der Entscheidung ab.
II. Geltungsbereich
2Die Regelung des § 83 AO gilt für alle steuerlichen Verwaltungsverfahren ebenso wie für alle Verfahrensabschnitte. Allein für das Steuerstrafverfahren – nicht auch für die Bußgeldvorschriften – gelten gem. § 385 Abs. 1 AO die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren. Ebenso wie bei § 82 AO werden auch Vorbereitungshandlungen erfasst (vgl. Zugmaier/Nöcker/Gold, § 82 AO Rz. 2).
3Nach dem Wortlaut bezieht sich § 83 Abs. 1 Satz 1 AO auf die Ablehnung eines Amtsträgers gem. § 7 AO; nach a. A. können auch für die Finanzbehörde handelnde...