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Drohverlustrückstellung wegen Mietzinsverpflichtung für nutzlos gewordene Geschäftsräume
- (BStBl 1998 II S. 331) -
I. Sachverhalt
Die Klin. gab von ihr gemietete Geschäftsräume zum 30. 4. 1990 auf und bezog ab neu errichtete eigene Geschäftsräume. Die angemieteten Räume wurden von der Klin. nicht mehr genutzt. Eine Untervermietung war nicht möglich. Diese Umstände waren bereits bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für das Streitjahr 1989 am erkennbar. Die Klin. war verpflichtet, die monatlichen Mietentgelte bis zum weiterzubezahlen. In Höhe des vom bis zum Auslaufen des Mietvertrags zu entrichtenden Betrags bildete die Klin. in der Bilanz zum eine Rückstellung, die das FA nicht berücksichtigte. Das FG gab der Klage nach erfolglosem Einspruch statt. Die Revision des FA wies der BFH als unbegründet zurück.
II. Entscheidung des Bundesfinanzhofs
1. Schwebendes Geschäft
Handelsrechtlich ist eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden (vgl. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB). Nach dem im Streitjahr 1989 noch nicht eingeschränkten Maßgeblichkeitsgrundsatz ist die Verlustrückstellung auch in der Steuerbilanz anzusetzen (s. unten III, 1). Zu den schwebenden Geschäften gehören auch Dauerschuldverhältnis...