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Haftungsfallen bei der Abwicklung von Testamentsvollstreckungen
Vergessenes Kürzungsrecht, Vorempfänge, erweiterter Erblasserbegriff
Die Ausübung des Amtes als Testamentsvollstrecker ist oftmals eine umfangreiche, zeitaufwendige und haftungsträchtige Tätigkeit. Auch wenn die Normen über die Abwicklung von Testamentsvollstreckungen im BGB nur gerade mal 32 Paragraphen ausmachen, sind diese in Teilbereichen doch schwer verständlich und wenig strukturiert. Hinzu kommt, dass im Rahmen der Abwicklung einer Testamentsvollstreckung zahlreiche Vorschriften aus dem BGB und anderen Gesetzen zu beachten sind. So hat der Testamentsvollstrecker im Rahmen der Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten ggf. auch familienrechtliche Ansprüche, wie den Zugewinnausgleich oder den nachehelichen Unterhaltsanspruch nach § 1586b BGB zu berücksichtigen. Im Falle der Aufforderung durch das Finanzamt, muss er die erbschaftsteuerrechtliche Abwicklung gewährleisten und sollte er den Nachlass unter mehreren Abkömmlingen des Erblassers verteilen müssen, ist er gehalten, sich mit der Problematik der Vorempfänge nach den §§ 2050 ff. BGB (vorweggenommene Erbfolge) zu beschäftigen. Der nachfolgende Beitrag zeigt ein paar ausgewählte typische Haftungsfallen auf, die es im Rahmen der Abwicklung von Testamentsvollstreckung zu vermeiden gilt.
Die Testamentsvollstreckung beginnt mit der Annahme des Amtes, nicht, wie oftmals vermutet, mit der Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Die Annahmeerklärung erfolgt nach