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§ 2b UStG – Chancen, Risiken und Handlungsoptionen
Umsatzsteuerpflicht der öffentlichen Hand
§ 2b UStG [i]Zur Reform der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand s. Burret, NWB 6/2017 S. 410verändert die Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundlegend. Spätestens zum sind die Regelungen des § 2b UStG anzuwenden. Um eine regelkonforme Anwendung sicherzustellen, müssen jegliche Vorgänge innerhalb des Gebildes der juristischen Person des öffentlichen Rechts untersucht werden. Dies eröffnet die Möglichkeit, Chancen, Risiken und Handlungsoptionen aufzudecken. Der nachfolgende Beitrag soll eben diese Anwendungssituationen darlegen und praxisnah beleuchten.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Hintergrund
[i]Hörster, NWB 44/2015 S. 3234Durch das Steueränderungsgesetz 2015 v. (BGBI 2015 I S. 1834) wurde § 2 Abs. 3 UStG a. F. durch § 2b UStG abgelöst. Um die zum Teil tiefgreifenden Änderungen hinsichtlich der Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts abzumildern, besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Übergangsregelung, nach der die Regelung des § 2 Abs. 3 UStG a. F. bis zum weiterhin angewendet werden darf. Die Voraussetzungen für die [i]Übergangsregelung Inanspruchnahme der Übergangsregelung sind in § 27 Abs. 22 UStG normiert. Sollte sich die juristische Person des öffentlichen Rechts für eine weitere übergangsweise Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG a. F. auf Leistungen...