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Verdeckte Gewinnausschüttung durch Gesellschafterdarlehen
Das FG Münster hat jüngst die Grundsätze herausgearbeitet, nach denen es bei Darlehen einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter bzw. eine nahestehende Person zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kommen kann (Urteil v. - 13 K 3923/16 K,G, NWB OAAAH-21802, und v. - 13 K 2556/15 K,G, NWB BAAAH-29154). Für die Praxis ist es wichtig, zwischen den Merkmalen der Vermögensminderung bzw. verhinderten Vermögensmehrung einerseits und der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis andererseits zu unterscheiden.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Risiko der verdeckten Gewinnausschüttung
[i]FG Münster, Urteil v. 12.4.2019 - 13 K 3923/16 K,G, NWB OAAAH-21802 Gibt eine Kapitalgesellschaft ein Darlehen an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person, ergibt sich das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn der Rückzahlungsanspruch – ggf. von Anfang an – aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Darlehensnehmers gefährdet ist. Neben den verschiedenen Merkmalen der verdeckten Gewinnausschüttung sind hier stets die Umstände des Einzelfalls besonders zu berücksichtigen.
Nahestehende Person
Ein Nahestehen kann sich nicht nur aus einem Verwandtschaftsverhä...BStBl 2016 II S. 491