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NWB Nr. 35 vom Seite 2556

Bitcoin-Einheiten als Sachzuwendungen – eine Analyse

Zur Anwendung der 44 €-Freigrenze bei Lohnzahlung in Form von Kryptowährungen

Christiane Dürr

[i]Schmidt/Wiebecke, Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, Grundlagen, NWB IAAAE-67929 Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Einnahme, die nicht in Geld besteht, und kann der Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Vereinbarungen lediglich eine Sachleistung und keinen Barlohn verlangen, liegt ein Sachbezug i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vor (vgl. H 8.1 (1-4) „Geldleistung oder Sachbezug“ LStH). Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine zur Verfügung gestellte Arbeitskraft Bitcoin-Einheiten, ist zu klären, ob diese eine Einnahme in Geld oder Geldeswert darstellen. Generell ist hierbei zu beachten, dass die 44 €-Freigrenze keine Anwendung findet, soweit der Arbeitgeber die Bitcoins durch sog. Mining erhält und er sie nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer „schürft“. In diesen Fällen wäre bei Vorliegen eines Sachbezugs § 8 Abs. 3 EStG (Belegschaftsrabatt, Freibetrag in Höhe von 1.080 €) einschlägig.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Begrifflichkeiten

[i]Definition Geld/Sachbezug i. S. des § 8 EStGZur Klärung der Frage, ob die Zahlung des Gehalts in Bitcoin-Einheiten zu Einnahmen in Geld oder Geldeswert i. S. des § 8 EStG führt, ist zunächst zu erörtern, in welchem Sinne § 8 EStG diese Begrifflichkeiten verwendet.

§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG grenzt das Vorliegen von Sachbezügen negativ ab und führt aus, dass dies Einnahmen ...