Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 27 vom Seite 1990

Rabattfreibetrag ist auch bei Gutscheinen anwendbar

BFH äußert sich zu Fahrvergünstigungen der Deutschen Bahn

Anne L'habitant

[i]Wenning, Sachbezüge, infoCenter, NWB BAAAB-05698 Sachzuwendungen des Arbeitgebers an seine Belegschaft führen grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Die Bewertung von sogenannten Belegschaftsrabatten kann nach § 8 Abs. 3 EStG erfolgen und ein Rabattfreibetrag von 1.080 € genutzt werden. Der BFH hat nun in drei Urteilen v.  (VI R 23/17, BStBl 2020 II S. 162; , NWB XAAAH-39876 und VI R 7/19, NWB RAAAH-39878) entschieden, dass es bei Freifahrtscheinen nur auf die verkörperte Leistung und nicht auf die Art der Fahrberechtigung ankommt.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Allgemeines zu § 8 Abs. 3 EStG

[i]Wenning, Arbeitslohn, infoCenter, NWB LAAAB-14424 Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden.

Vorteile werden für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (u. a. , BStBl 1997 II S. 144; v.  - , BStBl 1993 II S. 687; v.  - VI R 15/86, BStBl 1990 II S. 472; v.  - , BStBl 1983 II S. 39; v.  - , BStBl 1988 II S. 726). S. 1991

[i]BewertungswahlrechtErhält ein Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird, kann der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 3 EStG bewertet und der Rabattfreibetrag von 1.080 € im Kalenderjahr berücksichtigt werden. Zwischen § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG besteht ein Wahlrecht, das sowohl im Lohnsteuerabzugsverfahren als auch im Veranlagungsverfahren ausgeübt werden kann (H 8.2 „Wahlrecht“ LStH). Bei Anwendung des § 8 Abs. 2 EStG ist kein Rabattfreibetrag anzuwenden. Die Regelung des § 8 Abs. 3 EStG gilt dagegen nicht für Waren, die der Arbeitgeber überwiegend für seine Arbeitnehmer herstellt (z. B. Kantinenmahlzeiten) oder überwiegend an seine Arbeitnehmer vertreibt, und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber überwiegend für seine Arbeitnehmer erbringt (H 8.2 „Allgemeines“ LStH).

[i]Abweichende BewertungBei Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG gelten als Bemessungsgrundlage abweichend von § 8 Abs. 2 EStG die um 4 % geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1.080 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. Die einzelnen Voraussetzungen werden im Folgenden eingehender beleuchtet.

1. Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis

[i]§ 8 EStG gilt für alle Überschusseinkünfte, ...§ 8 Abs. 3 EStG gilt, anders als § 8 Abs. 1 und Abs. 2 EStG, ausschließlich für solche Zuwendungen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt. Die Vorteile müssen daher durch die Leistung des Arbeitnehmers veranlasst sein, sodass Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitnehmer lediglich „bei Gelegenheit“ erhält, nicht erfasst sind (Kratzsch in Frotscher/Geurts, EStG, § 8 Rz. 211). Ebenfalls liegt kein Arbeitslohn und damit keine Veranlassung zum Arbeitsverhältnis vor, wenn der Mitarbeiter einen Vorteil aufgrund anderer Sonderrechtsbeziehungen erhält.