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BFH 06.06.2019 IV R 7/16, NWB 34/2019 S. 2476

Einkommensteuer | Klagebefugnis bei Verlustfeststellungsbescheid nach § 15b Abs. 4 EStG – Voraussetzungen eines Steuerstundungsmodells

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Verlustfeststellungsbescheid nach § 15b Abs. 4 EStG und die gesonderte und einheitliche Feststellung i. S. der § 179 Abs. 1 und Abs. 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind zwei eigenständige Verwaltungsakte, die nach § 15b Abs. 4 Satz 5 EStG verbunden werden können. (2) Hinsichtlich des an eine Personengesellschaft gerichteten, mit dem Gewinnfeststellungsbescheid verbundenen Verlustfeststellungsbescheids nach § 15b Abs. 4 EStG sind neben der Gesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO auch deren Gesellschafter, für die nicht ausgleichsfähige Verluste festgestellt worden sind, nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO klagebefugt. Klagt nur die Personengesellschaft gegen den Verlustfeststellungsbescheid, sind die betroffenen Gesellschafter nach § 60 Abs. 3 i. V. mit § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO notwendig beizuladen. (3) Die Anwendungsregelung [i]Ronig, Steuerstundungsmodelle, § 15b EStG, infoCenter, NWB YAAAC-37526 zu § 15b EStG (im Streitfall § 52 Abs. 33a Satz 1 EStG) und die Frage, ob im konk...