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Unentgeltliche Anteilsübertragung auf eine Stiftung
Die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung begründet für den Übertragenden keine Nachversteuerungspflicht für in der Vergangenheit nach § 34a EStG begünstigt besteuerte Gewinne. Eine analoge Anwendung des § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG kommt nicht in Betracht. Dies hat der III. Senat des BFH am - III R 49/17 ( NWB OAAAH-21063) für Altjahre entschieden.
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Abschließender Charakter der Nachversteuerungstatbestände
[i]BFH, Urteil v. 17.1.2019 - III R 49/17, NWB OAAAH-21063 Der BFH hatte zu klären, ob die Anteilsübertragung auf eine Stiftung eine Nachversteuerung vormals nach § 34a EStG tariflich begünstig besteuerter Gewinne auslöst. Da keiner der in § 34a Abs. 6 Satz 1 EStG normierten Nachversteuerungstatbestände einschlägig ist, war darüber zu entscheiden, ob eine analoge Anwendung des § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG Platz greift. Im Schrifttum finden sich nicht wenige Stimmen, die in der vorliegenden Konstellation eine Analogie befürworten.
[i]Vom Gesetzgeber beabsichtigte BeschränkungNach Ansicht des III. Senats besteht für eine Analogie jedoch kein Raum. Das Gesetz sei nicht planwidrig lückenhaft. Der Gang des Gesetzgebungsverfahrens zum Unternehmensteuerreformgesetz 2008 – insbesondere die Erweiterung der Nachversteuerung von Einbringungen in ...