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Unentgeltliche Anteilsübertragung auf eine Stiftung
Keine Nachversteuerung nach § 34a EStG
Bislang war höchstrichterlich ungeklärt, ob die [i]Gehrmann, Stiftung, infoCenter, NWB HAAAC-17237 unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine juristische Person (z. B. Stiftung) eine Nachversteuerung von in der Vergangenheit nach § 34a EStG begünstigt besteuerten thesaurierten Gewinnen auslöst. Zwar hatte der Gesetzgeber durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v. (BGBl 2017 I S. 2074), als Reaktion auf das (NWB XAAAG-39195), mit § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EStG einen neuen Nachversteuerungstatbestand eingefügt und [i]Zur unentgeltlichen Übertragung auf gemeinnützige Stiftungen vgl. Kraft/Ungemach, NWB 24/2019 S. 1730damit – aus seiner Sicht klarstellend – geregelt, dass in den Fällen der vorliegenden Art eine Nachversteuerung durchzuführen ist. Anzuwenden ist die Neuregelung gem. § 52 Abs. 34 Satz 2 EStG allerdings erstmals für Übertragungen, die nach dem erfolgen („Neufälle“). Für „Altfälle“, also unentgeltliche Übertragungen bis zum , bestand weiterhin Rechtsunsicherheit. Mit seinem Urteil v. - III R 49/17 (NWB OAAAH-21063) hat der BFH nunmehr entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung für den Übertragenden zu keiner Nachversteuerung thesaurierter Gewinne führt. Der folgende Beitrag setzt sich mit der Entscheidung des II...