Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 362 Rücknahme des Einspruchs
AEAO zu § 362 AO; – 226 – St 141, NWB AAAAD-42530.
Beyer, Ungewollte Einspruchsrücknahme, AO-StB 2011 S. 211; v. Wedelstädt, Teilanfechtung und ihre Folgen, DB 1997 S. 696.
A. Allgemeine Erläuterungen
1 § 362 AO betrifft die Rücknahme des Einspruchs sowie die sich hieraus ergebenden Folgen. Die entsprechende Regelung in der RAO war § 243 RAO, der aber in Einzelheiten abweichend ausgestaltet war. Seit der Schaffung des § 362 AO wurde die Bestimmung verschiedentlich geändert. Insbesondere wurde der Absatz 1a nachträglich durch das StMBG in die Regelung eingefügt. § 362 AO ist Ausdruck der sog. Dispositionsmaxime; dies bedeutet, dass es dem Einspruchsführer obliegt zu entscheiden, ob er an dem Einspruch festhält oder diesen zurück-nimmt. Eine Rücknahme kommt hierbei vor allem dann in Betracht, wenn eine Verböserung droht oder der Steuerpflichtige zu der Einschätzung kommt, dass sein Einspruch keinen Erfolg verspricht. Eine Rücknahme des Einspruchs verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Vom Verzicht nach § 354 AO unterscheidet sich die Rücknahme dadurch, dass bei einer Rücknahme zunächst ein Einspruch eingelegt worden sein muss, damit ein eingele...