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NWB Nr. 5 vom Seite 277 Fach 7 Seite 5953

Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG)

Gem. gilt zur USt-Nachschau (§ 27b UStG) Folgendes:

1. Allgemeines

Die USt-Nachschau ist keine Außenprüfung i. S. von § 193 AO. Sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung möglicher steuererheblicher Sachverhalte. Deshalb gelten die Vorschriften für eine Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) nicht. Die USt-Nachschau wird nicht angekündigt.

2. Anlass für eine Umsatzsteuer-Nachschau

Eine USt-Nachschau kann insbesondere in folgenden Fällen angezeigt sein: Existenzprüfungen bei neugegründeten Unternehmen, Entscheidungen im Zustimmungsverfahren nach § 168 Satz 2 AO, Erledigung von Auskunftsersuchen zum Vorsteuerabzug anderer FÄ (USt 1 KM), Erledigung von Amtshilfeersuchen anderer EU-Mitgliedstaaten.

Mit dem Instrument der USt-Nachschau sollen umsatzsteuerrechtlich erhebliche Sachverhalte festgestellt werden. Solche Sachverhalte sind zum Beispiel: Unternehmerexistenz, Vorhandensein von Anlage- und Umlaufvermögen, einzelne Eingangs- oder Ausgangsrechnungen, einzelne Buchungsvorgänge, Verwendungsverhältnisse.

3. Mit der Umsatzsteuer-Nachschau betraute Amtsträger

Gem. § 27b Abs. 1 Satz 1 UStG sind alle mit der Festsetzung und Erhebung der USt betraut...