Gesetze: AVBA § 1 Abs. 1 S. 1; BRAO § 3; BRAO § 51; AVB - A § 1 Abs. 1 S. 1; AVB - A § 18
Leitsatz
Leitsatz:
1. Zum Deckungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte (hier für Tätigkeit als Treuhänder): 1. Nach den Musterbedingungen Allgemeine und Besondere Vertragsbedingungen sowie Risikobeschreibungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer - AVB-RSW - Stand: Mai 2011 bzw. diesen entsprechenden Versicherungsbedingungen ist die versicherte anwaltliche Tätigkeiten von nicht versicherten sonstigen Tätigkeiten eines Rechtsanwalts nach dem Schwerpunkt des Auftrages des Rechtsanwalts abzugrenzen und nicht danach, ob der (behauptete) Fehler bei einer einzelnen, dem Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit zuzurechnenden Tätigkeit unterlaufen ist. (Rn. 20 - 30)
2. Bestand der Schwerpunkt des Auftrages in einer rechtsberatenden Tätigkeit (hier verneint für eine Treuhandtätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen einer Kapitalanlage), so ist jegliche Fehlleistung im Rahmen des Auftrags versichert, unabhängig davon, ob die Fehlleistung die rechtsberatenden Elemente des Auftrags betrifft oder nicht.Liegt der Schwerpunkt des Auftrages hingegen nicht im rechtlichen Bereich - z.B. in einer Geschäftsbesorgung mit vorrangig wirtschaftlich-technischem Charakter -, so besteht für den gesamten Auftrag kein Versicherungsschutz, auch wenn es zu der schadensverursachenden Pflichtverletzung bei einer - untergeordneten - rechtsberatenden Tätigkeit des Anwalts kam. (Rn. 30)
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 1014 Nr. 19 DStRE 2020 S. 180 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 10/2019 S. 624 AAAAH-22433
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