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BBK Nr. 14 vom

Abzinsung von Verbindlichkeiten in Handels- und Steuerbilanz

Udo Cremer

[i]Gemballa, Abzinsungsrechner für Verbindlichkeiten, Arbeitshilfe NWB UAAAE-13722Verbindlichkeiten sind zum Jahresende gem. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB grundsätzlich mit ihrem Erfüllungsbetrag zu passivieren. Eine Ausnahme stellen langfristige unverzinsliche Verbindlichkeiten dar, bei denen zu überprüfen ist, ob eine Abzinsung auf den Barwert vorgenommen werden muss. Diese Ausgabe des Buchführungs-Seminars zeigt im ausführlichen Beitrag die mit einer unverzinslichen Verbindlichkeit und einer Rentenverpflichtung verbundenen Buchungen.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Handelsrechtliches Abzinsungsverbot

Schulden sind im Jahresabschluss in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen, gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern, wenn eine betriebliche Veranlassung gegeben ist. Die Bewertung erfolgt zum Erfüllungsbetrag.

Von wenigen Ausnahmen abgesehen (z. B. Barwertansatz einer Rentenverbindlichkeit), besteht für Verbindlichkeiten handelsrechtlich grundsätzlich ein Abzinsungsverbot. Dies gilt auch für unverzinsliche oder niedrig verzinsliche Verbindlichkeiten, da eine Abzinsung eine Vorwegnahme künftiger Erträge (aus der Verwendung des zugeflossenen Betrags) bedeuten würde, was sich mit dem Realisationsprinzip nicht vereinbaren lässt.

II. Steuerrechtliches Abzinsungsgebot

Aufgrund d...