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BBK Nr. 14 vom Seite 669

Abzinsung von Verbindlichkeiten in Handels- und Steuerbilanz

Udo Cremer

Verbindlichkeiten [i]Kolbe, Verbindlichkeiten (HGB, EStG), infoCenter NWB RAAAB-14461 sind zum Jahresende gem. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB grundsätzlich mit ihrem Erfüllungsbetrag zu passivieren. Eine Ausnahme stellen langfristige unverzinsliche Verbindlichkeiten dar, bei denen zu überprüfen ist, ob eine Abzinsung auf den Barwert vorgenommen werden muss.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Handelsrechtliches Abzinsungsverbot

[i]ErfüllungsbetragSchulden sind im Jahresabschluss in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen, gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern. Voraussetzung ist jedoch, dass eine betriebliche Veranlassung gegeben ist. Die Bewertung einer Verbindlichkeit erfolgt zum Erfüllungsbetrag, d. h. mit dem Betrag, der zur Erfüllung einer Geldleistungs-, Sachleistungs- bzw. Sachwertverpflichtung aufgebracht werden muss. Dies schließt unter Beachtung des Stichtagsprinzips künftige Preis- und Kostensteigerungen mit ein.

[i]Cremer, Bewertung und Buchung von Fremdwährungsverbindlichkeiten, BBK 6/2018 S. 254 NWB OAAAG-77923 Ist in der Zukunft mit Schwankungen des Erfüllungsbetrags zu rechnen, z. B. bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, sind zunächst die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einbuchung der Verbindlichkeit zugrunde zu legen. Zum nachfolgenden Bilanzstichtag ist zu überprüfen, ob eventuell ein höherer Rückzahlungsbetrag angesetzt werden muss.

Von wenigen ...