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Umsatzsteuer-Umrechnungssätze 1989-1991
Obwohl der USt grundsätzlich nur solche Umsätze unterliegen, die im Erhebungsgebiet, d. h. in der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West), ausgeführt werden, kommt es vor, daß als Entgelte Werte in fremder Währung vereinbart oder vereinnahmt werden. Für diese Fälle schreibt § 16 Abs. 6 UStG vor, daß die Werte in fremder Währung zur Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Deutsche Mark nach den amtlichen Briefkursen umzurechnen sind, die der BMF als Durchschnittskurse für den jeweiligen Monat öffentlich bekannt gibt. Diejenigen Währungen, für die keine Umrechnungskurse festgesetzt worden sind, sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen. Angegeben sind außerdem die Durchschnittswerte der ECU
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-------------------------------------------------------------------- 1989 Jan. Febr. März April -------------------------------------------------------------------- Niederlande 100 hfl 88,70 88,69 88,74 88,75 Belgien 100 bfrs 4,78 4,78 4,78 4,79 Irland 1 Ir £ 2,68 2,68 2,68 2,68 Finnland ... |