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NWB Nr. 27 vom Seite 1951

Die Haftung der verbleibenden Gesellschafter nach einer Kaduzierung

Prof. Dr. Stephan Arens

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1985Entgegen landläufiger Ansicht, die oftmals nur die Haftung des Geschäftsführers im Blick hat, sieht das GmbHG an verschiedenen Stellen auch eine Haftung der Gesellschafter vor. Wird ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen und wurde durch diesen die Stammeinlage nicht (vollständig) erbracht oder die Einlage an den ausgeschiedenen Gesellschafter zurückgezahlt, kann eine persönliche Haftung der (übrigen) Gesellschafter für die Aufbringung des Stammkapitals bestehen.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Der zwangsweise Ausschluss eines Gesellschafters

Als Kaduzierung bezeichnet man den zwangsweisen Ausschluss eines Gesellschafters bei einer verzögerten Einzahlung der Stammeinlage durch den Gesellschafter.

Folge [i]Haftungsfolgen einer Kaduzierungder Kaduzierung ist, dass der betroffene Gesellschafter sämtliche Rechte und Pflichten verliert, soweit sie mit dem Geschäftsanteil verbunden sind. Neben der Haftung des ausgeschlossenen Gesellschafters kommt eine solche eines Rechtsvorgängers für die nicht erfüllte Einlageverpflichtung in Betracht. Soweit eine Stammeinlage vom Zahlungsverpflichteten weder eingezogen noch durch den Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben auch die übrigen Gesellschafte...