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BFH 19.03.2019 VII R 27/17, StuB 12/2019 S. 493

Zuständigkeit für den Erlass eines Abrechnungsbescheids, Säumniszuschläge

Zuständig für den Erlass eines Abrechnungsbescheids ist die nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln der §§ 16 ff. AO zuständige Finanzbehörde. An seiner mit Urteil vom - VII R 69/10 NWB DAAAD-90984 (BFHE 134 S. 114 = Kurzinfo StuB 2012 S. 205 NWB JAAAE-03459) vertretenen Auffassung, dass für Entscheidungen durch Abrechnungsbescheid die Finanzbehörde zuständig ist, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt hat, um dessen Verwirklichung gestritten wird, hält der erkennende Senat nicht mehr fest (Bezug: § 19, § 26, § 119, § 218 Abs. 2 Satz 1, § 240, § 231, § 367 Abs. 1 Satz 2 AO; § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Praxishinweise

Nach § 218 Abs. 2 AO wird über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, durch Verwaltungsakt (sog. Abrechnungsbescheid) entschieden. Der BFH gi...