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Studien- und Umschulungskosten als Werbungskosten
Änderung der Rechtsprechung durch und v. - VI R 137/01
I. Genereller Begriff der Ausbildungs- und Fortbildungskosten nach der bisherigen Rechtsprechung
1. Berufsausbildungskosten
Berufsausbildungskosten sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG Aufwendungen des Stpfl. für seine Berufsausbildung und seine Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf. Sie sind bis zu 920 € jährlich als Sonderausgaben abziehbar und erhöhen sich bis auf 1 227 € jährlich, wenn der Stpfl. wegen seiner Ausbildung oder Weiterbildung außerhalb des Orts untergebracht ist, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält.
Zu den Kosten der Berufsausbildung zählte der BFH bisher alle Aufwendungen des Stpfl., die dem Ziel dienen, Kenntnisse zu erwerben, die als Grundlage für einen künftigen Beruf notwendig sind oder welche die Grundlage dafür bilden sollen, um von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln, die also einen Berufswechsel vorbereiten sollen (, BStBl 1979 II S. 337).
Die als Sonderausgaben beschränkt abziehbaren Kosten der Weiterbildung setzen einen vorhandenen Berufsabschluss voraus. Sie sollen einem Stpfl., der später aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist u...BStBl 1996 II S. 452