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NWB Nr. 47 vom Seite 4359 Fach 6 Seite 3559

Versteuerung von Gehaltsnachzahlungen

von FG-Vizepräsident Hansjürgen Schwarz, Illingen/Saar

Erhält ein Arbeitnehmer wegen einer unwirksamen Kündigung für frühere Jahre eine Gehaltsnachzahlung, so stellt sich die Frage, ob diese den zurückliegenden Jahren, zu denen die Nachzahlung wirtschaftlich gehört, zugeordnet werden kann oder ob sie im Jahr des Zuflusses steuerlich zu erfassen ist.

I. Beispiel (aus dem )

Einem Angestellten, dessen Ehe im Jahre 1987 geschieden wurde, ist zum gekündigt worden. Durch Urteil des Landesarbeitsgerichts vom wurde endgültig festgestellt, daß die Kündigung unwirksam war und das Arbeitsverhältnis demgemäß fortbestand. Im Streitjahr 1990 erhielt der Kl. für die Zeit vom bis von seinem Arbeitgeber eine Gehaltsnachzahlung in Höhe von insgesamt 72 599 DM; darin enthalten war auch eine Weihnachtszuwendung für das Jahr 1986. Das FA sah die Nachzahlung als Lohn des Jahres 1990 an (Gesamtlohn: 42 992 DM zuzüglich 72 599 DM = 115 591 DM) und setzte die Steuer unter Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG fest. Hierbei ergab sich eine Nachforderung in Höhe von 10 747 DM.

Der Stpfl. ist der Auffassung, die Gehaltsnachzahlung sei nicht im Jahr des Zuflusses der Nachzahlung zu erfassen, sondern den Jahren 1986...