VwVfG § 70
Teil V: Besondere Verfahrensarten
Abschnitt 1: Förmliches Verwaltungsverfahren
§ 70 Anfechtung der Entscheidung
Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
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