VwVfG § 102a

Teil VIII: Schlussvorschriften

§ 102a Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren [1]

1Auf alle vor dem 1. Januar 2024 begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren sind dieses Gesetz in der bis zum geltenden Fassung und das Planungssicherstellungsgesetz weiter anzuwenden. 2Dies gilt nicht für § 3a.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAA-73988

1Anm. d. Red.: § 102a eingefügt gem. Gesetz v. mit Wirkung v. .