VwVfG § 10
Teil II: Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Abschnitt 1: Verfahrensgrundsätze
§ 10 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
1Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. 2Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
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