VVG § 63
Teil 1: Allgemeiner Teil
Kapitel 1: Vorschriften für alle Versicherungszweige
Abschnitt 7: Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
Unterabschnitt 1: Mitteilungs- und Beratungspflichten
§ 63 Schadensersatzpflicht
1Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht. 2Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAC-65339