VVG § 7d

Teil 1: Allgemeiner Teil

Kapitel 1: Vorschriften für alle Versicherungszweige

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 7d Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen [1] [2]

1Der Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags für Restschuldversicherungen hat gegenüber der versicherten Person die Beratungs- und Informationspflichten eines Versicherers. 2Die versicherte Person hat die Rechte eines Versicherungsnehmers, insbesondere das Widerrufsrecht. 3Über dieses Widerrufsrecht ist eine Woche nach Abgabe der Vertragserklärung erneut in Textform zu belehren. 4Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ist mit dieser Belehrung erneut zur Verfügung zu stellen. 5Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Zugang dieser Unterlagen.

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ZAAAC-65339

1Anm. d. Red.: § 7d i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1666) mit Wirkung v.

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 32 Nr. 3 i. V. mit Art. 35 Abs. 3 Gesetz v. wird § 7d mit Wirkung v. aufgehoben.