Teil 2: Einzelne Versicherungszweige
Kapitel 5: Lebensversicherung
§ 155 Standmitteilung [1]
(1) 1Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich in Textform über den aktuellen Stand seiner Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten. 2Dabei hat er mitzuteilen, inwieweit diese Überschussbeteiligung garantiert ist. 3Im Einzelnen hat der Versicherer Folgendes anzugeben:
die vereinbarte Leistung bei Eintritt eines Versicherungsfalles zuzüglich Überschussbeteiligung zu dem in der Standmitteilung bezeichneten maßgeblichen Zeitpunkt,
die vereinbarte Leistung zuzüglich garantierter Überschussbeteiligung bei Ablauf des Vertrags oder bei Rentenbeginn unter der Voraussetzung einer unveränderten Vertragsfortführung,
die vereinbarte Leistung zuzüglich garantierter Überschussbeteiligung zum Ablauf des Vertrags oder zum Rentenbeginn unter der Voraussetzung einer prämienfreien Versicherung,
den Auszahlungsbetrag bei Kündigung des Versicherungsnehmers,
die Summe der gezahlten Prämien bei Verträgen, die ab dem abgeschlossen werden; im Übrigen kann über die Summe der gezahlten Prämien in Textform Auskunft verlangt werden.
(2) 1Weitere Angaben bleiben dem Versicherer unbenommen. 2Die Standmitteilung kann mit anderen jährlich zu machenden Mitteilungen verbunden werden.
(3) Hat der Versicherer bezifferte Angaben zur möglichen zukünftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht, so hat er den Versicherungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAC-65339
1Anm. d. Red.: § 155 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2789) mit Wirkung v. 1. 7. 2018.