VVG § 122
Teil 2: Einzelne Versicherungszweige
Kapitel 1: Haftpflichtversicherung
Abschnitt 2: Pflichtversicherung
§ 122 Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache
Die §§ 95 bis 98 über die Veräußerung der versicherten Sache sind entsprechend anzuwenden.
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ZAAAC-65339