Erstes Buch: Handelsstand
Erster Abschnitt: Kaufleute
§ 6 Handelsgesellschaften; Formkaufmann [1]
(1) Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.
(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-73945
1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1474) mit Wirkung v. 1. 7. 1998.