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GWB § 71

Teil 3: Verfahren [1]

Kapitel 1: Verwaltungssachen [2]

Abschnitt 2: Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren [3]

§ 71 Kostentragung und -festsetzung [4]

1Das Gericht kann anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. 2Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. 3Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.

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LAAAE-39435

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2) mit Wirkung v.

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2) mit Wirkung v.

3Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2) mit Wirkung v.

4Anm. d. Red.: § 71 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2) mit Wirkung v.

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