GWB § 34a

Teil 1: Wettbewerbsbeschränkungen [1]

Kapitel 6: Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung [2]

Abschnitt 2: Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung [3]

§ 34a Vorteilsabschöpfung durch Verbände [4]

(1) Wer einen Verstoß im Sinne des § 34 Absatz 1 vorsätzlich begeht und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern oder Anbietern einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann von den gemäß § 33 Absatz 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses wirtschaftlichen Vorteils an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden, soweit nicht die Kartellbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils durch Verhängung einer Geldbuße, durch Einziehung von Taterträgen, durch Rückerstattung oder nach § 34 Absatz 1 anordnet.

(2) 1Auf den Anspruch sind Leistungen anzurechnen, die das Unternehmen auf Grund des Verstoßes erbracht hat. 2§ 34 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger die Vorteilsabschöpfung, gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(4) 1Die Gläubiger haben dem Bundeskartellamt über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. 2Sie können vom Bundeskartellamt Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. 3Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten wirtschaftlichen Vorteils beschränkt.

(5) 1Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf Jahren. 2Die §§ 33b und 33h Absatz 6 gelten entsprechend.

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LAAAE-39435

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1416) mit Wirkung v. 9. 6. 2017.

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1416) mit Wirkung v. 9. 6. 2017.

3Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1416) mit Wirkung v. 9. 6. 2017.

4Anm. d. Red.: § 34a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2) mit Wirkung v.; diese Änderung wurde schon durch das Gesetz v. (BGBl I S. 2568) mit Wirkung v. durchgeführt.