WPO § 87

Sechster Teil: Berufsgerichtsbarkeit [1]

Dritter Abschnitt: Verfahrensvorschriften

2. Das Verfahren im ersten Rechtszug

§ 87 Entscheidung zur Höhe der Geldbuße durch Beschluss [2]

1Hat der Berufsangehörige seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auf die Höhe einer nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 verhängten Geldbuße beschränkt, so kann das Gericht mit Zustimmung des Antragstellers, der Staatsanwaltschaft und der Abschlussprüferaufsichtsstelle ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden, sofern die Höhe der verhängten Geldbuße nicht mehr als 10 000 Euro beträgt. 2Richtet sich der Antrag gegen eine von der Wirtschaftsprüferkammer verhängte Geldbuße, so bedarf die Entscheidung durch Beschluss auch der Zustimmung der Wirtschaftsprüferkammer. 3Von der angefochtenen Höhe der verhängten Geldbuße darf durch den Beschluss nicht zum Nachteil des Antragstellers abgewichen werden. 4Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss ist zulässig.

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PAAAA-73859

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 518) mit Wirkung v. 17. 6. 2016.

2Anm. d. Red.: § 87 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .