WPO § 6

Zweiter Teil: Voraussetzungen für die Berufsausübung

Erster Abschnitt: Zulassung zur Prüfung

§ 6 Verbindliche Auskunft [1]

Auf Antrag erteilt die Prüfungsstelle eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen und für die Anrechnung von Prüfungsleistungen.

Fundstelle(n):
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PAAAA-73859

1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2446) mit Wirkung v. 1. 1. 2004.