Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Erster Abschnitt: Ausübung der Hilfe in Steuersachen
Dritter Unterabschnitt: Verbot und Untersagung
§ 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen [1] [2]
(1) 1Andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. 2Die in den §§ 3a, 3d und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.
(2) 1Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitzuteilen. 2Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer zum Zwecke der Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 76 Absatz 11) mitteilen.
(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass
Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buchprüfer“ führen,
Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes unbefugt die Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“, „Landwirtschaftliche Buchstelle“ oder unbefugt den Zusatz „und Partner“, „Partnerschaft“ ( § 2 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), „mit beschränkter Berufshaftung“ oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen.
(4) 1Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach § 3a zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten.
(5) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen.
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WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: § 5 Abs. 1 und 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3096) mit Wirkung v. ; Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. ; Abs. 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
10 Nr. 6 i. V. mit Art. 14 Abs. 3 Gesetz v.
(BGBl 2023 I Nr. 64) wird § 5 Abs. 2 mit
Wirkung v.
wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort
„Finanzbehörden“ die Wörter „oder dem Bundesamt für
Justiz“ eingefügt.
b) Die folgenden Sätze werden
angefügt:
„Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor,
dass die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen fortgesetzt wird, so ist das
Bundesamt für Justiz verpflichtet, die zuständige Steuerberaterkammer über den
Ausgang eines nach
§ 20
Absatz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes
eingeleiteten Bußgeldverfahrens zu unterrichten. Eine entsprechende
Verpflichtung besteht für die Finanzbehörden in Bezug auf Bußgeldverfahren nach
§ 160. Zuständige Steuerberaterkammer im Sinne der Sätze 2 und 3 ist diejenige,
in deren Bezirk die unbefugt hilfeleistende Person oder Vereinigung ihren Sitz
hat. Besteht kein Sitz im Inland, jedoch in einem der in § 3a Absatz 2 Satz 2
genannten Staaten, so ist die nach dieser Vorschrift für den jeweiligen Staat
zuständige Steuerberaterkammer zuständig. Kann nach den Sätzen 5 und 6 keine
Zuständigkeit bestimmt werden, so ist diejenige Steuerberaterkammer zuständig,
in deren Bezirk die unbefugte Hilfeleistung erbracht wurde.“