Abschnitt I: Steuerpflicht
§ 6 Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz
Wird Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt wird, zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt, so gilt die Befreiung nur für
Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient;
Grundbesitz, der von der Bundeswehr, den ausländischen Streitkräften, den internationalen militärischen Hauptquartieren oder den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Schutzdiensten als Übungsplatz oder Flugplatz benutzt wird;
Grundbesitz, der unter § 4 Nr. 1 bis 4 fällt.
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