Abschnitt II: Bemessung der Grundsteuer
§ 20 Aufhebung des Steuermessbetrags [1]
§ 20 Aufhebung des Steuermessbetrags
(1) Der Steuermessbetrag wird aufgehoben,
wenn der Einheitswert aufgehoben wird oder
wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass
für den ganzen Steuergegenstand ein Befreiungsgrund eingetreten ist oder
der Steuermessbetrag fehlerhaft festgesetzt worden ist.
(2) Der Steuermessbetrag wird aufgehoben
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom Aufhebungszeitpunkt (§ 24 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes) an;
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an, der auf den Eintritt des Befreiungsgrundes folgt. 2§ 16 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden;
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird.
(3) Treten die Voraussetzungen für eine Aufhebung während des Zeitraums zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge (§ 16 Abs. 2) ein, so wird die Aufhebung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge vorgenommen.
(1) Der Steuermessbetrag wird aufgehoben,
wenn der Grundsteuerwert aufgehoben wird oder
wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass
für den ganzen Steuergegenstand ein Befreiungsgrund eingetreten ist oder
der Steuermessbetrag fehlerhaft festgesetzt worden ist.
(2) Der Steuermessbetrag wird aufgehoben
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom Aufhebungszeitpunkt (§ 224 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) an;
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an, der auf den Eintritt des Befreiungsgrundes folgt. 2§ 16 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden;
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird.
(3) Treten die Voraussetzungen für eine Aufhebung während des Zeitraums zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge (§ 16 Abs. 2) ein, so wird die Aufhebung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge vorgenommen.
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UAAAA-73827
1Anm. d. Red.: § 20 Abs. 1 und 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1794) mit Wirkung v. .