Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
Siebenter Abschnitt: Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 [1] [2]
A. Allgemeines
§ 224 Aufhebung des Grundsteuerwerts [3]
(1) Der Grundsteuerwert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass:
die wirtschaftliche Einheit wegfällt oder
der Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.
(2) Aufhebungszeitpunkt ist:
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Beginn des Kalenderjahres, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt, und
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.
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KAAAA-73784
1Anm. d. Red.: Siebenter Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. 26. 11. 2019 (BGBl I S. 1794) mit Wirkung v. 3. 12. 2019.
2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils siehe § 266.
3Anm. d. Red.: § 224 eingefügt gem. Gesetz v. 26. 11. 2019 (BGBl I S. 1794) mit Wirkung v. 3. 12. 2019.