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NWB Nr. 28 vom Seite 2568 Fach 3c Seite 5305

ABC: L 6 . Luftfahrzeuge

EStDV § 51, § 82f

1. Die Kosten für betriebliche Luftfahrzeuge (Lfz.) aller Art sind stl. in der Regel uneingeschränkt abz. Hierzu gehören insbes. der Aufwand für Reparaturen und S. 2569Wartungsarbeiten sowie die Kosten für die notwendige Überholung und die AfA (unter Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von derzeit 12 bzw. 14 Jahren, deren Verlängerung geplant ist). Dagegen kann für Kosten in bezug auf die gesetzliche Verpflichtung zur Grund- oder Teilüberholung nach § 7 LuftBO vor Ablauf der festgelegten Betriebszeit keine Rückstellung gebildet werden. Sinn und Zweck der Vorschriften der LuftBO besteht nicht im Ausgleich für die Vermögenseinbußen durch Abnutzung der betroffenen WG; die Vorschriften dienen einzig der künftigen Sicherheit des Flugverkehrs (vgl. BStBl 1987 II 848). S. a. -> Flugzeugkosten 1.

2. Für Lfz., die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen im internationalen Luftverkehr oder zur Verwendung zu sonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland bestimmt sind, besteht die Möglichkeit, Sonder-AfA in Anspruch zu nehmen. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. w EStG i. V. mit § 82f EStDV ist weitere Voraussetzung, daß sie vom Stpfl. hergestellt oder in ungebrauchtem ...BStBl 1997 I 194