Zu § 4 Nr. 5 des Gesetzes
§ 22 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen
(1) Bei Vermittlungen im Sinne des § 4 Nr. 5 des Gesetzes ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen:
die Vermittlung und den vermittelten Umsatz;
den Tag der Vermittlung;
den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der den vermittelten Umsatz ausgeführt hat;
das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das für die Vermittlung vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAB-44804