UStDV § 74a

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 74a Übergangsvorschriften [1]

(1) Die §§ 59 bis 61 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2794) und § 61a sind auf Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem gestellt werden.

(2) Für Wirtschaftsgüter, die vor dem angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 44 Absatz 3 und 4 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) Für bis zum ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen kann der Unternehmer den Nachweis der Steuerbefreiung gemäß den §§ 17a bis 17c in der am geltenden Fassung führen.

(4) § 61a Absatz 1 und 2 in der am geltenden Fassung ist auf Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem gestellt werden.

(5) § 72 in der am 17. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin auf Umsätze anzuwenden, die vor dem bewirkt werden.

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RAAAB-44804

1Anm. d. Red.: § 74a i. d. F. des Gesetzes v. 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2451) mit Wirkung v. 18. 12. 2019.