Sechstes Buch: Grenzüberschreitende Umwandlung [1]
Zweiter Teil: Grenzüberschreitende Spaltung
§ 325 Spaltungsprüfung
1Der Spaltungsplan oder sein Entwurf sind nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen; § 48 ist nicht anzuwenden. 2Der Prüfungsbericht muss den Anteilsinhabern spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber, die nach § 13 über die Zustimmung zum Spaltungsplan beschließen soll, zugänglich gemacht werden.
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PAAAA-73619
1Anm. d. Red.: Sechstes Buch (§§ 305 bis 345) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .