UmwG § 212

Fünftes Buch: Formwechsel

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 212 Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung [1]

1Macht ein Anteilsinhaber geltend, dass eine im Formwechselbeschluss bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 207 Abs. 1 anzubieten war, nicht angemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes die angemessene Barabfindung zu bestimmen. 2Das Gleiche gilt, wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.

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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: § 212 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .