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UmwG § 136

Drittes Buch: Spaltung

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Dritter Abschnitt: Spaltung zur Neugründung

§ 136 Spaltungsplan

1Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers hat einen Spaltungsplan aufzustellen. 2Der Spaltungsplan tritt an die Stelle des Spaltungs- und Übernahmevertrags.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-73619

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