Abschnitt 4: Festsetzung und Anpassung von Leistungen in Deutscher Mark
§ 32 Festsetzung und Anpassung von Leistungen in Deutscher Mark [1]
(1) 1Verweisen Verträge, die erst nach dem zu erfüllen sind, auf Preise, die bisher nach staatlichen Preisvorschriften festgesetzt wurden, aber einer Preisbindung nicht mehr unterliegen, so ist der Preis, wenn eine Preisfestsetzung bis zum nicht stattgefunden hat, von dem Gläubiger durch Erklärung gegenüber dem zur Zahlung Verpflichteten zu bestimmen. 2Die getroffene Bestimmung ist für den anderen Teil jedoch nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. 3Entspricht sie nicht der Billigkeit, wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(2) (weggefallen)
(3) Erfolgt in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Neubestimmung nach billigem Ermessen innerhalb der Aufstellungsfrist für die Eröffnungsbilanz, so ist eine Rückstellung nach § 17 Abs. 2 nur zu bilden, wenn zu erwarten ist, dass auch das neu festgesetzte Entgelt zu einem Verlust führen wird.
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XAAAA-73612
1Anm. d. Red.: § 32 Abs. 2 weggefallen gem. Gesetz v. 26. 11. 2001 (BGBl I S. 3138) mit Wirkung v. 1. 1. 2002.