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NWB Nr. 48 vom Seite 3952 Fach 3c Seite 4841

ABC: A 6 . Abwehrkosten

EStG § 4 Abs. 4, §§ 9, 12

Abwehrkosten ist kein spezieller Begriff des Steuerrechts, sondern wird zur Kennzeichnung unterschiedlicher Sachverhalte verwendet, die zu -> Betriebsausgaben, -> Werbungskosten oder auch -> außergewöhnlichen Belastungen führen können. Als Abwehrkosten kommen vor allem solche Aufwendungen in Betracht, mit denen Schäden vom Betrieb/Geschäft eines Stpfl., aber auch berufliche Nachteile bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgewendet werden sollen. Zu nennen sind insbesondere :

1. Aufwendungen zur Wahrung des guten Rufs. Die Abz. bejaht (DB 1959, 1389), sofern die Aufwendungen unmittelbar zur Rufwahrung getätigt werden. Die zur Wahrung des eigenen guten kaufmännischen Rufs vielfach vorkommende Zahlung fremder Geschäftsschulden sieht auch BStBl 1964 III 424 (mit Anm. von Hartz DB 1964, 1248) als betrieblich veranlaßt an (ablehnend aber z. B. DB 1964, 1012; HFR 1964, 342 hinsichtlich der Bürgschaftszahlungen eines Einzelkaufmanns/Handelsvertreters für seine in Konkurs gegangene GmbH; s. a. -> Bürgschaften I 4). Die Zahlung von Geschäftsschulden naher Angehöriger geschieht jedoch i. d. R. aus familiären Gründen und damit nicht mehr ...